Bei den hier vorgestellten Methoden, sowohl therapeutischer als auch diagnostischer Art handelt es sich um Verfahren der alternativen Medizin, deren Wirksamkeit naturwissenschaftlich schulmedizinisch nicht nachgewiesen und anerkannt ist. Dies gilt für die komplette Homepage von Praxis für Tierheilkunde und Life Coaching – Claudia Hertwig.
Der Einfachheit halber und der besseren Übersicht halber, wird in diesem Schriftsatz nur die männliche Schreibweise verwendet.
Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.
Mit Kunde wird immer der Tierhalter genannt- mit Patient das dazugehörige Tier.
1. Behandlung - Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das generelle Angebot des Tierheilpraktikers zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Behandlung annimmt. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann oder wenn es um Beschwerden geht, die der Tierheilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung und/oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder wenn es um Beschwerden geht, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten. Der Tierheilpraktiker kann keine tierärztliche Diagnose vornehmen und weist deutlich darauf hin, dass je nach Schwere und Erkrankung des Patienten begleitend zur Beratung ein Tierarzt oder eine Tierklinik zu Rate zu ziehen ist.
Der Tierheilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen, keine Operationen durchführen und keine Euthanasie durchführen.
Der Tierheilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten, indem er seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Tierheilkunde zur Diagnostik, Beratung und Therapie beim Patienten anwendet.
Der Tierheilpraktiker informiert den Kunden über die anwendbaren Methoden, deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Sicht. Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei. In der Regel werden vom Tierheilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Daher wird keine Garantie für eine Heilung oder einen Heilerfolg gegeben.
2. Mitwirkung des Kunden
Der Tierheilpraktiker kann den Kunden nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichten. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist oder der Kunde die Therapiemaßnahmen nicht umsetzt oder eigenmächtig verändert.
3. Honorar
Der Tierheilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Es gelten die Preise der Preisliste bei Vertragsabschluss, solange nichts anderes zwischen Kunden und Tierheilpraktiker vereinbart wurde. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Kunden in bar an den Tierheilpraktiker zu bezahlen oder 10 Zage nach Rechnungserhalt per Überweisung. Nimmt der Kunde einen Behandlungstermin nicht wahr und gibt dies dem Tierheilpraktiker bis zu 24 Std. vor Terminbeginn nicht bekannt, ist er Honorarpflichtig. Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht, ( z.B. Laborleistungen) ist der Tierheilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen. In Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Tierheilpraktiker wird sich von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Tierheilpraktiker ist berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen In Fällen der Vermittlung von den Leistungen Dritter, ist der Tierheilpraktiker von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Kunden zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen.
4. Gesetzliche Vorschriften
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§43 AMG) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dem Tierheilpraktiker nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Tiere durch den Tierheilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung für das Tier ist. Daraus folgt, dass Tierheilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten. Eine gesonderte Herausrechnung oder Spezifizierung, ist nicht möglich. Die Anwendung der vom Kunden mitgebrachten Arzneimittel durch den Tierheilpraktiker ist ausgeschlossen.
Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Kunden für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein durch diese AGB nicht erfasstes Direktgeschäft dar. Gleiches gilt für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfs- und Heilmittel, die vom Tierheilpraktiker empfohlen werden und vom Kunden in separaten Verkaufsstellen bezogen werden.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Tierheilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Hierbei ist das neue TAMG in der Form vom 28.01.2022 zu beachten.
5. Datenschutz
Der Anbieter weist daraufhin, dass die Datenübertragung im Internet (wie z.B. bei Emails) Sicherheitslücken aufweisen kann und dadurch nicht lückenlosvor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden kann. Die Verwendung von Kontaktdaten aus dem Impressum zur gewerblichen Werbung ist ausdrücklich verboten und nicht erwünscht. Es sei denn der Anbieter hat eine schriftliche Einwilligung erteilt oder es besteht bereits eine Geschäftsbeziehung. Der Anbieter widerspricht jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe seiner Daten.
Der Anbieter speichert Daten des Patienten und des Kunden aufgrund des abgeschlossenen Vertrages zum Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung. Hiermit verzichtet der Kunde auf besondere Benachrichtigung laut Bundesdatenschutz. Die Daten von Kunden und Patienten Unterliegen der Schweigepflicht. Der Tierheilpraktiker kann nach schriftlicher Erlaubnis durch den Kunden davon befreit werden. Wenn der Tierheilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen (z.B. Meldung von Tierseuchen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung) entfällt diese Schweigepflicht. Der Kunde hat das Recht auf Einsicht in die Patientenakte, allerdings nicht auf Herausgabe derselbigen.
6. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Kunden ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Tierheilpraktikers.